Gelöschter Benutzer
@pluto: die gesetzliche Grundlage dazu wäre Art. 274a Abs. 1 ZGB. Eher ungewöhnlich im Fall einer Adoption, aber wenn es eine offene war, ist das durchaus vorstellbar.
Eine Adoption jedoch nur mit einer Namensänderung zu begünden ist m.E. nicht statthaft.
Eine Adoption jedoch nur mit einer Namensänderung zu begünden ist m.E. nicht statthaft.