Nein Quest, das ist eben nicht ganz klar, insbesondere wenn die Eltern geschieden sind. Die Vertretungsbeistandschaft (Art. 306/392 ZGB) wird errichtet, wenn der überlebende Elternteil Interessen hat, die mit denjenigen des Kindes kollidieren. Das ist bei geschiedenen Eltern nicht einfach a priori der Fall, weil der geschiedene Ehepartner keine Erbansprüche hat. Wenn es z.B. klar ist, dass das Erbe ausgeschlagen werden muss, dann kann das ein geschiedener Elternteil ohne Beistand tun, weil er keine eigenen Interessen hat.
Weiter gehört es NICHT zu den Aufgaben eines Vertretungsbeistands, die Wohnung zu räumen. Das darf und muss er nur, wenn er einen expliziten Auftrag der VB dafür erhält. Eine Wohnungsräumung ist ein zustimmungsbedürftiges Geschäft - er darf das nicht einfach so machen.
Dasselbe gilt für den Schuldenruf - ohne behördlichen Auftrag gehört das nicht zu seinen Aufgaben, sondern zu denjenigen des Nachlassverwalters.
Vormundschaftsbehörden sind immer noch Laienbehörden - da läuft manchmal nicht alles so wie es sollte.