pluto
Dabei seit: 23.10.2002
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Hallo mm79 da du die Frist für eine Mieterstreckung verpasst hast würde ich einmal ganz sauber abklären ob nicht nur fristgerecht, sondern auch absolut formgerecht gekündigt wurde, falls dem nicht so ist, ist die Kündigung nichtig und eine allfällige Frist würde erst nach formgerechter Kündigung beginnen. Bei einer Familienwohnung muss z.B. beiden Ehepartner separat per Einschreiben (oder per Unterschrift) gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich auf einem vom Kanton genehmigtem Formular erfolgen und muss handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Kündigung muss schriftlich auf einem vom Kanton genehmigtem Formular erfolgen und muss handschriftlich unterzeichnet sein.
Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)