Rechtsfrage bez. Versicherung des Arbeitgebers

Pippi
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 15.04.2008
Beiträge: 1236
Mein Vater ist seit längerem, ca. 3 Monate, 50% krank geschrieben. Er arbeitet jeweils vormittags. Nun hat sich jemand bei ihm angemeldet von der Versicherung des Arbeitgebers. Die möchten ja bestimmt überprüfen ob er wirklich krank ist. wie läuft sowas ab? und wie steht es mit auskunftspflicht? muss er zum beispiel angeben, dass er ein alkoholproblem hat (hängt nicht mit der krankschreibung zusammen).
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Dein Vater hat eine Auskunftspflicht über die voraussichtliche Dauer und % der Arbeitsunfähigkeit. Nicht aber über die Krankheit oder deren Verlauf selber - und schon gar nicht über eine, die diesen Fall nicht betreffen.

Falls dein Vater seinem Arbeitgeber oder der Versicherung eine Vollmacht ausstellt, in der er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet, so darf letzterer nur über Dauer und % Auskunft erteilen. Die ärztliche Schweigepflicht betreffend Diagnose oder anderen Krankheiten bleibt weiterhin bestehen.
Der Versicherer darf, auf eigene Kosten, verlangen, dass dein Vater zu einem von der Versicherung genannten Vertrauensarzt geht - dieser Arzt ist aber wiederum an seine Schweigepflicht gebunden. Mehr als Dauer und % darf auch er nicht weitergeben.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
nachtrag:

wenn dein vater so eine vollmacht ausstellt oder unterzeichnet, soll er drauf achten, dass dies auch so formuliert ist. also dass ein arzt lediglich auskunft über Dauer und % erteilen darf, aber über nichts weiteres. vollmachten sind manchmal recht schwammig formuliert und der eine oder andere arzt ist sich dessen vielleicht nicht bewusst.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
pluto
Dabei seit: 23.10.2002
Beiträge: 2313
Was viele auch nicht wissen ist, dass 50% Arbeitsfähigkeit wenn nicht explizit anderst verschrieben bedeutet, dass man zu 100% der Zeit am Arbeitsplatz ist, jedoch nur 50% Leistung erbringt.

Die Versicherung will nun wahrscheinlich wissen, warum er Vormittags 100% Leistung erbringen kann, Nachmittags jedoch 100% arbeitsunfähig ist.

Der denkende Mensch ändert seine Meinung. (F.N.)
Pippilangstrumpf
Dabei seit: 25.10.2007
Beiträge: 1243
thomas, das stimmt nicht!

Hier Art. 28 zum allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/830_1/a28.html

eine bestimmung in diesem sinn gibt es auch im privatversicherungsrecht unter dem begriff der schadenminderungspflicht.

ich denke, es geht um ein sogenanntes case management.

der versicherung geht es nicht darum zu prüfen, ob dein vater wirklich krank ist, sondern sie kommt ihrer pflicht nach, frühzeitig abzuklären, ob dein vater eventuell anspruch auf eine rente der invalidenversicherung hat. dies, einerseits, damit die einjährige wartefrist bei der iv mit taggeldern der krankentaggeldversicherung abgedeckt werden kann, und andererseits dass das iv-verfahren beim ende des anspruchs auf taggeldleistungen ebenfalls zu ende ist, und dein vater nicht sozialhilfe in anspruch nehmen muss, weil die taggeldversicherung nicht mehr bezahlt.

es ist sicher ratsam, wenn sich dein vater zb bei der schweizerischen patienten organisation über seine rechte und pflichten informiert. sie werden ihm auch helfen, wenn eine verfügung z.b. bezüglich leistungseinstellung eingeht. die soll man nämlich nicht einfach so akzeptieren. hier noch die adresse der spo : www.spo.ch

gruss von pippi zu pippi icon_wink.gif
Pippilangstrumpf
Dabei seit: 25.10.2007
Beiträge: 1243
pluto, auch das stimmt nicht...
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

genau das meine ich mit den schwammigen formulierungen: "die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind."
dazu gehören keine diagnosen, sondern nur dauer und %.

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
also ich kenne die praxis, wie sie pluto beschreibt auch so.
und weil das ganze immer wieder anlass zu streitereine gibt:

http://www.arbeitgeber.ch/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=195&Itemid=220&lang=de

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
Pippi
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 15.04.2008
Beiträge: 1236
ohhh Pippilangstrumpf, herzlichen dank für deine fachkundige auskunft. daran hab ich noch gar nicht gedacht, dass sie nicht prüfen sondern helfen wollen. das wäre natürlich erfreulich.

thomas auch dir herzlichen dank, bin sehr froh.
Pippilangstrumpf
Dabei seit: 25.10.2007
Beiträge: 1243
nein thomas !!!

der arbeitgeber hat kein recht auf eine diagnose. die versicherung hingegen schon !!!

heilandschtärne !