@yucca
bist du sicher, das das Kind nicht auch sonst gestorben wäre -oder sogar eine Bluttransfusion erhalten hat und dennoch gestorben ist?
Habe hier noch einen Ausschnitt gefunden der um zeugen Jehovas und Bluttransfusionen bei Kindern geht und klar sagt, dass in einen solchen Fall klar der Arzt entscheidet was gemacht wird und nicht die Eltern:
Darf die Mutter darüber entscheiden den gemeinsamen Kindern die Bluttransfusion zu verbieten?
Soweit das Kind urteilsfähig ist, entscheidet es selber über medizinische Heilbehandlungen und somit auch über Bluttransfusionen. Die Sorgeberechtigten können sich einer Verweigerung oder Einwilligung nicht entgegenstellen (vgl. Margot Michel, Rechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen, Diss. Zürich 2009, S. 15 ff. m.w.H., 39. sowie BGE 134 II 235 E.4).
Ist das Kind urteilsunfähig, so entscheiden die Sorgeberechtigten für es (Hausheer/ Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2008, Rz. 07.23). Diese Vertretung untersteht aber auch dem Primat des Kindeswohls. Elterliche Vertretungsrechte haben dort zurück zu stehen, wo das Kindeswohl mit der Folge der Vertretung gefährdet würde. Es muss somit eine Abwägung stattfinden zwischen
dem Recht der Sorgeberechtigten ihre Rechte wahrzunehmen und dem Anspruch des Kindes an einer förderlichen und gedeihlichen Entwicklung. Soweit eine Bluttransfusion medizinisch indiziert ist, sind zunächst Alternativen zur Bluttransfusion zu suchen. Fehlen solche und würde das Kind ohne Transfusion geschädigt, so habe die Interessen der Sorgeberechtigten zurück zu stehen. Verweigern die Sorgeberechtigten
die Bluttransfusion (weiterhin), so ist die Kindesschutzbehörde anzurufen, welche die Einwilligung anstelle der Sorgeberechtigten erteilt bzw. einen Beistand hierfür einsetzt. Ist die Bluttransfusion dringlich und kann der Entscheid der Kindesschutzbehörde nicht abgewartet werden, so entscheidet der Arzt bzw. die Ärztin anstelle der Kindesschutzbehörde
im Sinne des Kindeswohls (Eugen Bucher, Die Ausübung der Persönlichkeitsrechte insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Patienten als Schranken der ärztlichen Tätigkeit, Diss. ZH, 1956, S. 174 f.).
Die Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall festzustellen. Schematische Altersangaben sind gerade bei starken Abhängigkeiten infolge von ideologisierten Vereinnahmungen kaum hilfreich.
"Willst du die Welt verändern, gehe drei Mal durch dein eigenes Haus"
Chinesisches Sprichwort