Wer kennt sich aus mit Mietrecht?

mm79
ThemenerstellerIn
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Beiträge: 123
@Shanti
was ich noch möchte?! Mehr Leute die bestätigen können das ich nicht reagieren muss...denn darüber konnte ich bis jetzt weder beim MV noch beim Beobachter etwas finden^^
Jumbo05
Dabei seit: 26.04.2007
Beiträge: 402
Du musst dich an die Schlichtungsstelle wenden
und drauf achten das du den Termin nicht verpasst
Fristenerstreckung musst du gute Gründe haben
das ist ein Gummi artikel im Gesez

leben und leben lassen offen für vieles
fisi
Dabei seit: 05.04.2007
Beiträge: 4066
... dann hast du falsch gesucht

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
mm79
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 20.07.2007
Beiträge: 123
@fisi
dann hilf mir doch bitte weiter icon_wink.gif
Pippilangstrumpf
Dabei seit: 25.10.2007
Beiträge: 1243
also:

NEIN, du musst NICHT reagieren! die kündigung ist UNGÜLTIG, sie hat nie stattgefunden!

sollte der mieter schritte gegen dich unternehmen wollen, muss er eine ausweisungsklage machen, und dann wird ihm dann schon gesagt, die kündigung sei ungültig.

willst du es hier noch immer nicht glauben, dann wende dich an den beobachter, den mieterverband, oder die unentgeltliche rechtsberatung... dort wird dir auch erklärt, was das juristendeutsch heisst....
Pippilangstrumpf
Dabei seit: 25.10.2007
Beiträge: 1243
jumbo, so ein scheiss, wer hat dir denn das erzählt?
Pippilangstrumpf
Dabei seit: 25.10.2007
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@ mm79, meine aussage ist von lachat / stoll, zum mietrecht, welches ich in meinem jusstudium gelesen habe...

und: Art 266o OR: Eine mit einem Formmangel (und darum handelt es sich hier, weil 1. nicht schriftlich gekündigt wurde, 2. weil nicht auf offiziellem formular, ev. 3. weil nicht beiden ehepartnern) behaftete Kündigung ist nichtig und entfaltet keine Wirkungen. Dies muss von Amtes wegen berücksichtigt werden.
Pippilangstrumpf
Dabei seit: 25.10.2007
Beiträge: 1243
regula...

noch so ein mist...

im mietrecht sind die fristen eng, da muss man juristisch handeln

im schlichtungsverfahren, welches in 99 % der fälle vorgesehen ist, ist dann genug zeit, eine gütliche lösung zu finden !

und was die gültigkeit der kündigung betrifft, wie gesagt, das stimmt alles nicht, was du da schreibst.