Wer kennt sich aus mit Mietrecht?

mm79
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 20.07.2007
Beiträge: 123
Habe für meine Mietwohnung die Kündigung erhalten.
Die Frist wurde eingehalten,aber...es ist kein amtlich bewilligtes Formular und sie wurde nicht eingeschrieben geschickt.
Es ist nicht so,dass ich in dieser Wohnung bleiben möchte,nur findet sich nicht so rasch eine passende,bezahlbare Bleibe.
Wie ist es denn nun "richtig"? Ich bin der Meinung,dass die Kündigung nicht gültig ist...muss ich darauf reagieren...wenn ja wie?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Sheila
Dabei seit: 02.01.2002
Beiträge: 1011
ich wurde hier schlau, als es um eine Mietsache ging:

http://www.mieterverband.ch/smv_merkbl_kuendig.0.html

Viel Glück.

Die Schönheit der Natur zeigt sich nur dem, der Augen dafür hat.

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regula_ch
Dabei seit: 17.04.2008
Beiträge: 616
Nicht reagieren und so tun, als ob Du die Kündigung nicht erhalten hast... amtliches Formular muss es nicht sein, auch nicht eingeschrieben, aber der Vermieter muss im Falle des Falles beweisen können, dass er Dir gekündigt hat. Das kann aber auch mündlich mit Zeugen erfolgt sein. Suche mit ihm doch eine gütlich Einigung, erwähne, dass Du subito suchst, aber eben Bedenken hast und verlange Fristerstreckung. Vermieter sind nicht immer nur die "Bösen", vielleicht weiss er ganz einfach zu wenig. Es muss ja nicht immer alles von Juristen besiegelt sein...
Regu
Sheila
Dabei seit: 02.01.2002
Beiträge: 1011
Der Vermieter muss für die Kündigung das kantonale Formular (Art. 9 VMWG)
verwenden (Art. 266I Abs. 2 OR). Die Mieterschaft muss schriftlich (kein Formular)
kündigen (Art. 266l, Abs.1 OR). Es empfiehlt sich, die Kündigung «eingeschrieben
» zuzustellen.
Der Vermieter muss die Kündigung separat (mit zwei getrennten Briefen) an
beide Ehegatten (bei der Familienwohnung) zustellen. Bei mehreren Mietern
(z.B. Konkubinat) genügt ein gemeinsames Kündigungsschreiben an alle
Mieter. Kündigt die Mieterschaft, so müssen alle MietvertragsunterzeichnerInnen
die Kündigung unterzeichnen (oder jede Partei frist- und termingerecht
separat kündigen).

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Sheila
Dabei seit: 02.01.2002
Beiträge: 1011
und gleich noch was:

Muss der Vermieter schriftlich kündigen?
Der Vermieter muss schriftlich kündigen, und zwar mit einem amtlich genehmigten
Formular. Dieses amtliche Formular muss angeben, mit welchen rechtlichen
Möglichkeiten sich der Mieter gegen die Kündigung wehren kann.

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mm79
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 20.07.2007
Beiträge: 123
@regula_ch
leider ist in diesem Fall der Vermieter ein Riesena.... icon_frown.gif

@Sheila
das habe ich auch nachgelesen,darum frage ich mich eben ob ich überhaupt darauf reagieren soll/muss
mm79
ThemenerstellerIn
Dabei seit: 20.07.2007
Beiträge: 123
Habe gerade beim Beobachter auch gelesen,dass die Kündigung ungültig ist,wenn sie nicht auf einem amtlichen Formular verfasst ist icon_smile.gif
Bleibt aber immernoch die Frage...muss ich darauf reagieren?
sonja lee
Dabei seit: 28.02.2004
Beiträge: 115
Wenn die Kündigung nicht rechtskräftig ist musst du nichts unternehmen. Wenn dann die "richtige "Kündigung kommt reichst du eine Antrag auf Fristerstreckung ein. Bei Mietwohnungen kann die höchste Erstreckung bis zu vier Jahre erwirkt werden. Gruess

Leb den Tagicon_wink.gif


Leb den Tag;)
mm79
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Beiträge: 123
up
Shanti
Dabei seit: 30.04.2010
Beiträge: 1489
was genau möchtest du denn noch hören? die korrekte rechtliche situation und handhabe hast du...

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