@einfach ich
Der Auszug der AHV über die AHV-Beiträge nützt nichts bezüglich der Pensionskassenbeiträge! AHV ist 1. Säule und PK ist 2. Säule. Die Beiträge laufen unabhängig voneinander.
@Antolino
Auf den Lohnabrechnungen siehst Du die AHV- und PK-Beiträge, welche Dir abgezogen wurden. Bei den PK-Beiträge solltest Du sehen, ob es nur Risikobeiträge waren oder auch schon Sparbeiträge. Nur die Sparbeiträge können als Freizügigkeitsleistung überwiesen werden. Die Risikobeiträge wurden ja zur Deckung des Risikos (Tod Invalidität verwendet).
Es gibt Kassen, die erheben bereits ab dem 20. Altersjahr Sparbeiträge.
Am besten schaust Du auf den Lohnabrechnungen, was für Beiträge jeweils erhoben wurden. Falls Sparbeiträge erhoben wurden, kannst Du Dich beim damaligen Arbeitgeber erkundigen, bei welcher PK ihre Arbeitnehmer versichert sind. Dort kannst Du dann nachfragen, was mit Deiner Freizügigkeitsleistung geschehen ist.
Nicht jede Pensionskasse überweist die Freizügigkeitsleistungen ohne Angaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Am besten ist, wenn Du in Zukunft einen Ordner für Pensionskasse anlegst, wie mit einem Bankkonto. Darin hebst Du die Aufnahmeschreiben und Austrittsabrechnungen, Kontoauszüge, Vorsorgeausweise/Versicherungsausweise/Leistungsausweise (heissen überall ein bisschen anders) etc. auf.
Jedesmal, wenn Du bei einer Pensionskasse aufgenommen wirst, solltest Du ein Aufnahmeschreiben erhalten. Wenn von der früheren PK Geld überwiesen wird, erhälst Du eine Austrittsabrechnung der früheren PK und ein Bestätigungsschreiben über den Eingang der Freizügigkeitsleistung der neuen PK. Ebenso hättest Du eine Kontoeröffnungsbestätigung von der Auffangeinrichtung erhalten, wenn dort ein Konto eröffnet worden wäre.
Es ist wirklich am besten, wenn man bei jedem Arbeitgeber/PK-Wechsel wirklich darauf achtet, dass die Freizügigkeitsleistung am richtigen Ort überwiesen wurde. Je länger man wartet, desto schwieriger gestaltet sich die Suche. Oftmals werden nach 10 Jahre nach dem Austritt bei den PK's die Dokumente vernichtet. Weil der Anspruch nach 10 Jahren verjährt. Deswegen unbedingt die PK-Gelder nie aus den Augen verlieren. Egal ob man 25 oder 45 Jahre alt ist.
Es ist NICHT das gleiche wie bei der AHV.
Nùme Muet, aus chùnnt guet!